Grundsteuer

Grundsteuer A: Land-/Forstwirtschaftlicher Betrieb, Acker, Weingarten etc.
Grundsteuer B: Unbebautes Bauland, Firmengebäude, Einfamilienhäuser, Keller etc.

Grundlage jeder Grundsteuervorschreibung ist ein rechtskräftiger Einheitswertbescheid des Finanzamtes. In einem solchen Einheitswertbescheid wird ein Einheitswert festgesetzt, aus dem sich nach Anwendung bestimmter Berechnungsstaffeln ein so genannter Grundsteuermessbetrag errechnet. Dieser wiederum bildet die Grundlage für die Berechnung der eigentlichen Grundsteuer, wobei dieser Messbetrag mit dem Hebesatz multipliziert wird.

Einheitswert und Grundsteuermessbetrag werden also mittels Einheitswertbescheid vom Finanzamt festgelegt. 

Die Gemeinde stellt auf Grundlage der Einheitswertbescheide des Finanzamtes die eigentlichen Grundsteuerbescheide aus. Darin wird die Abgabenpflicht und die Abgabenhöhe festgelegt. Grundlage für die Berechnung bilden der Messbetrag (vom Finanzamt) und der Hebesatz, der nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes von der Gemeinde festgesetzt wird. Dieser Hebesatz liegt derzeit bei 500%.

Jahresgrundsteuer = Steuermessbetrag x 500 %

Jahresgrundsteuerbeträge bis € 75,- sind einmal jährlich am 15. Mai fällig. Alle Beträge darüber hinaus sind in 4 Teilbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten.

Einheitswertbescheide des Finanzamtes werden immer (rückwirkend) zum 1. Jänner eines Jahres ausgestellt. Dabei kann sich diese Rückwirkung auch über mehrere Jahre erstrecken. Das kann zur Folge haben, dass mit dem Grundsteuerbescheid eine Aufrollung gerechnet und gegebenenfalls auch eine Nachzahlung über mehrere Jahre fällig werden kann.

Kommt es zu einem Besitzwechsel an einer Liegenschaft (z.B. durch Verkauf, Schenkung, Erbe) verbleibt die Abgabenpflicht grundsätzlich solange beim bisherigen Eigentümer bzw. dessen Rechtsnachfolger, bis ein neuer Einheitswertbescheid vom zuständigen Finanzamt eine Änderung der Abgabepflicht feststellt. Dies kann, je nach Bearbeitung durch das Finanzamt, längere Zeit dauern. Es kommt dann zu einer rückwirkenden Aufrollung der Grundsteuer, die eine Gutschrift beim Verkäufer und eine Nachzahlung beim Käufer zur Folge hat.

Beispiel:
 Verkauf einer Liegenschaft erfolgte am 2.3.2018; die Grundsteuer für die Jahre 2019, 2020, 2021 wurde weiterhin an die Gemeinde bezahlt;
 Einheitswertbescheid über die Änderung der Abgabenpflicht wurde vom Finanzamt am 30.11.2021 ausgestellt;
 Gemeinde erstellt aufgrund dessen Erhalt automatisch mit der nächsten Quartalsvorschreibung die entsprechenden Grundsteuerbescheide (Nullstellung/Gutschrift bei bisherigem und Aufrollung/Nachbelastung bei neuem Eigentümer für 1.1.2019 bis laufend)

Die Grundsteuer gehört auch zu jenen Abgaben, denen eine dingliche Wirkung zukommt, d.h. dass ein erlassener Grundsteuerbescheid auch gegen alle folgenden Besitzer wirksam ist. Das bedeutet auch, dass für Grundsteuerrückstände eines Vorbesitzers alle folgenden Besitzer haftbar sind.