17. Dezember 2020
Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 ist generell im Ortsgebiet verboten. (§ 38 Abs. 1 Pyrotechnikgesetz 2010). Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2 und S2 sowie von Anzündmitteln der Kategorie P2 sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt.
Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarere Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ist verboten. Dies gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die als Hauptwirkung keinen akustischen Effekt aufweisen wenn der über die Einrichtung Verfügungsberechtigte nachweislich seine Zustimmung erteilt hat und gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit nicht entstehen (§ 38 Abs. 2 und 3 Pyrotechnikgesetz 2010).